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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 1 — Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a)
  3. Abschnitt 3 — Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185)
  4. Titel 1 — Geschäftsfähigkeit (§§ 104 - 114,115)

§ 111 Einseitige Rechtsgeschäfte

Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vertreter den anderen von der Einwilligung in Kenntnis gesetzt hatte.


Referenzierte Normen:
1061821629a
§ 110
111
§ 112