paragraphen.online

  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 3 — Sachenrecht (§§ 854 - 1296)
  3. Abschnitt 4 — Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093)
  4. Titel 2 — Nießbrauch (§§ 1030 - 1089)
  5. Untertitel 1 — Nießbrauch an Sachen (§§ 1030 - 1067)

§ 1055 Rückgabepflicht des Nießbrauchers

(1)Der Nießbraucher ist verpflichtet, die Sache nach der Beendigung des Nießbrauchs dem Eigentümer zurückzugeben.

(2)Bei dem Nießbrauch an einem landwirtschaftlichen Grundstück finden die Vorschriften des § 596 Abs. 1 und des § 596a, bei dem Nießbrauch an einem Landgut finden die Vorschriften des § 596 Abs. 1 und der §§ 596a, 596b entsprechende Anwendung.


Referenzierte Normen:
596596a596b
§ 1054
1055
§ 1056