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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
  4. Titel 5 — Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597)
  5. Untertitel 5 — Landpachtvertrag (§§ 585 - 597)

§ 596a Ersatzpflicht bei vorzeitigem Pachtende

(1)Dabei ist das Ernterisiko angemessen zu berücksichtigen.

(2)Lässt sich der in Absatz 1 bezeichnete Wert aus jahreszeitlich bedingten Gründen nicht feststellen, so hat der Verpächter dem Pächter die Aufwendungen auf diese Früchte insoweit zu ersetzen, als sie einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entsprechen.

(3)Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.


Referenzierte Normen:
10552130
§ 596
596a
§ 596b