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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 3 — Sachenrecht (§§ 854 - 1296)
  3. Abschnitt 4 — Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093)
  4. Titel 2 — Nießbrauch (§§ 1030 - 1089)
  5. Untertitel 1 — Nießbrauch an Sachen (§§ 1030 - 1067)

§ 1067 Nießbrauch an verbrauchbaren Sachen

(1)Sowohl der Besteller als der Nießbraucher kann den Wert auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen.

(2)Der Besteller kann Sicherheitsleistung verlangen, wenn der Anspruch auf Ersatz des Wertes gefährdet ist.


Referenzierte Normen:
10751084
§ 1066
1067
§ 1068