§ 1052 Gerichtliche Verwaltung mangels Sicherheitsleistung
(1)Die Anordnung der Verwaltung ist nur zulässig, wenn dem Nießbraucher auf Antrag des Eigentümers von dem Gericht eine Frist zur Sicherheitsleistung bestimmt worden und die Frist verstrichen ist; sie ist unzulässig, wenn die Sicherheit vor dem Ablauf der Frist geleistet wird.
(2)Verwalter kann auch der Eigentümer sein.
(3)Die Verwaltung ist aufzuheben, wenn die Sicherheit nachträglich geleistet wird.