§ 2129 Wirkung einer Entziehung der Verwaltung(1)Wird dem Vorerben die Verwaltung nach der Vorschrift des § 1052 entzogen, so verliert er das Recht, über Erbschaftsgegenstände zu verfügen.(2)Das Gleiche gilt von der Aufhebung der Entziehung.Referenzierte Normen:21361052