§

  1. Bewertungsgesetz
  2. Zweiter Teil — Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263)
  3. Sechster Abschnitt — Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 (§§ 157 - 203)
  4. C. — Grundvermögen (§§ 176 - 198)
  5. I. — Allgemeines (§§ 176 - 177)

§ 176 Grundvermögen

(1)Zum Grundvermögen gehören soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 158 und 159) oder um Betriebsgrundstücke (§ 99) handelt.

(2)In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen

§ 175
176
§ 177