§ 83 Bekanntmachung und Rechtswirkungen der vereinfachten Umlegung
(1)§ 71 Absatz 2 über die vorzeitige Inkraftsetzung ist entsprechend anzuwenden.
(2)§ 72 Absatz 2 über die Vollziehung ist entsprechend anzuwenden.
(3)Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 3 gelten nur, soweit sich nicht aus einer Regelung nach § 80 Absatz 4 etwas anderes ergibt.