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  1. Baugesetzbuch
  2. Erstes Kapitel — Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c)
  3. Vierter Teil — Bodenordnung (§§ 45 - 84)
  4. Zweiter Abschnitt — Vereinfachte Umlegung (§§ 80 - 84)

§ 82 Beschluss über die vereinfachte Umlegung

(1)Der Beschluss muss nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein.

(2)Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Beschluss bei einer zu benennenden Stelle eingesehen werden kann.

§ 81
82
§ 83