§ 74 Berichtigung der öffentlichen Bücher
(1)Dies gilt auch für außerhalb des Umlegungsgebiets zugeteilte Grundstücke.
(2)Diese Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn die Flurbereinigungsbehörde die Umlegungskarte und das Umlegungsverzeichnis gefertigt hat (§ 46 Absatz 2 Nummer 5 und Absatz 4).