§ 71 Inkrafttreten des Umlegungsplans
(1)Dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans steht es gleich, wenn der Umlegungsplan lediglich wegen der Höhe einer Geldabfindung anfechtbar ist.
(2)Personen, die Rechtsbehelfe eingelegt haben, sind von der Inkraftsetzung zu unterrichten.