§ 69 Bekanntmachung des Umlegungsplans, Einsichtnahme
(1)In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass der Umlegungsplan an einer zu benennenden Stelle nach Absatz 2 eingesehen werden kann und auszugsweise nach § 70 Absatz 1 Satz 1 zugestellt wird.
(2)Den Umlegungsplan kann jeder einsehen, der ein berechtigtes Interesse darlegt.