§ 66 Aufstellung und Inhalt des Umlegungsplans
(1)Er kann auch für Teile des Umlegungsgebiets aufgestellt werden (Teilumlegungsplan).
(2)Der Umlegungsplan muss nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein.
(3)Der Umlegungsplan besteht aus der Umlegungskarte und dem Umlegungsverzeichnis.