§ 52 Umlegungsgebiet
(1)Es kann aus räumlich getrennten Flächen bestehen.
(2)Einzelne Grundstücke, die die Durchführung der Umlegung erschweren, können von der Umlegung ganz oder teilweise ausgenommen werden.
(3)Die Änderung wird mit ihrer Bekanntgabe an die Eigentümer der betroffenen Grundstücke wirksam.