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  1. Baugesetzbuch
  2. Erstes Kapitel — Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c)
  3. Vierter Teil — Bodenordnung (§§ 45 - 84)
  4. Erster Abschnitt — Umlegung (§§ 45 - 79)

§ 47 Umlegungsbeschluss

(1)Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke sind einzeln aufzuführen.

(2)In diesem Falle muss der Bebauungsplan vor dem Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Absatz 1) in Kraft getreten sein.


Referenzierte Normen:
12212
§ 46
47
§ 48