§ 47 Umlegungsbeschluss(1)Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke sind einzeln aufzuführen.(2)In diesem Falle muss der Bebauungsplan vor dem Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Absatz 1) in Kraft getreten sein.Referenzierte Normen:12212