§ 150 Ersatz für Änderungen von Einrichtungen, die der öffentlichen Versorgung dienen
(1)Vorteile und Nachteile, die dem Träger der Aufgabe im Zusammenhang damit entstehen, sind auszugleichen.
(2)Kommt eine Einigung über den Erstattungsbetrag nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.