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  1. Baugesetzbuch
  2. Zweites Kapitel — Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191)
  3. Erster Teil — Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (§§ 136 - 164b)
  4. Zweiter Abschnitt — Vorbereitung und Durchführung (§§ 140 - 151)

§ 140 Vorbereitung

Die Vorbereitung der Sanierung ist Aufgabe der Gemeinde; sie umfasst

1.die vorbereitenden Untersuchungen,

2.die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets,

3.die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung,

4.die städtebauliche Planung; hierzu gehört auch die Bauleitplanung oder eine Rahmenplanung, soweit sie für die Sanierung erforderlich ist,

5.die Erörterung der beabsichtigten Sanierung,

6.die Erarbeitung und Fortschreibung des Sozialplans,

7.einzelne Ordnungs- und Baumaßnahmen, die vor einer förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets durchgeführt werden.

§ 139
140
§ 141