§ 147 Ordnungsmaßnahmen
Durch die Sanierung bedingte Erschließungsanlagen einschließlich Ersatzanlagen können außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets liegen.
1.die Bodenordnung einschließlich des Erwerbs von Grundstücken,
2.der Umzug von Bewohnern und Betrieben,
3.die Freilegung von Grundstücken,
4.die Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen sowie
5.sonstige Maßnahmen, die notwendig sind, damit die Baumaßnahmen durchgeführt werden können.