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  1. Baugesetzbuch
  2. Zweites Kapitel — Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191)
  3. Erster Teil — Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (§§ 136 - 164b)
  4. Zweiter Abschnitt — Vorbereitung und Durchführung (§§ 140 - 151)

§ 143 Bekanntmachung der Sanierungssatzung, Sanierungsvermerk

(1)Mit der Bekanntmachung wird die Sanierungssatzung rechtsverbindlich.

(2)Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 2 ausgeschlossen ist.

§ 142
143
§ 144