§ 143 Bekanntmachung der Sanierungssatzung, Sanierungsvermerk
(1)Mit der Bekanntmachung wird die Sanierungssatzung rechtsverbindlich.
(2)Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 2 ausgeschlossen ist.