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  1. Baugesetzbuch
  2. Erstes Kapitel — Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c)
  3. Sechster Teil — Erschließung (§§ 123 - 135)
  4. Zweiter Abschnitt — Erschließungsbeitrag (§§ 127 - 135)

§ 132 Regelung durch Satzung

Die Gemeinden regeln durch Satzung

1.die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,

2.die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,

3.die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und

4.die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.


Referenzierte Normen:
12
§ 131
132
§ 133