§ 132 Regelung durch Satzung
Die Gemeinden regeln durch Satzung
1.die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,
2.die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
3.die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und
4.die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.