§ 131 Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwands
(1)Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.
(2)Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.
1.die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.die Grundstücksflächen;
3.die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
(3)In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.