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  1. Baugesetzbuch
  2. Erstes Kapitel — Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c)
  3. Sechster Teil — Erschließung (§§ 123 - 135)
  4. Zweiter Abschnitt — Erschließungsbeitrag (§§ 127 - 135)

§ 131 Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwands

(1)Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2)Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

1.die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;

2.die Grundstücksflächen;

3.die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.

(3)In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.


Referenzierte Normen:
12
§ 130
131
§ 132