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  1. Baugesetzbuch
  2. Erstes Kapitel — Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c)
  3. Sechster Teil — Erschließung (§§ 123 - 135)
  4. Zweiter Abschnitt — Erschließungsbeitrag (§§ 127 - 135)

§ 135 Fälligkeit und Zahlung des Beitrags

(1)Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig.

(2)Ist die Finanzierung eines Bauvorhabens gesichert, so soll die Zahlungsweise der Auszahlung der Finanzierungsmittel angepasst, jedoch nicht über zwei Jahre hinaus erstreckt werden.

(3)Die Jahresleistungen stehen wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes gleich.

(4)Der Beitrag ist auch zinslos zu stunden, solange Grundstücke als Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes genutzt werden.

(5)Die Freistellung kann auch für den Fall vorgesehen werden, dass die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist.

(6)Weitergehende landesrechtliche Billigkeitsregelungen bleiben unberührt.


Referenzierte Normen:
12
§ 134
135
§ 135a