§ 126 Pflichten des Eigentümers
(1)Er ist vorher zu benachrichtigen.
1.Haltevorrichtungen und Leitungen für Beleuchtungskörper der Straßenbeleuchtung einschließlich der Beleuchtungskörper und des Zubehörs sowie
2.Kennzeichen und Hinweisschildern für Erschließungsanlagen
(2)Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde; vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
(3)Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.