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  1. Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
  2. Kapitel 7 — Verfahrensvorschriften (§§ 71 - 91g)
  3. Abschnitt 3 — Verwaltungsverfahren (§§ 77 - 85a)

§ 84 Wirkungen von Widerspruch und Klage

(1)haben keine aufschiebende Wirkung.

1.die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,

1a.Maßnahmen nach § 49,

1b.die Anordnung einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Absatz 1c,

1c.die Anordnung einer Wohnsitzauflage nach § 61 Absatz 1d,

1d.die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 66 Absatz 5,

2.die Auflage nach § 61 Absatz 1f, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,

2a.Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,

3.die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,

4.den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,

5.den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,

6.die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,

7.die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 sowie

8.die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2

(2)Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

§ 83
84
§ 85