§ 84 Wirkungen von Widerspruch und Klage
(1)haben keine aufschiebende Wirkung.
1.die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.Maßnahmen nach § 49,
1b.die Anordnung einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Absatz 1c,
1c.die Anordnung einer Wohnsitzauflage nach § 61 Absatz 1d,
1d.die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 66 Absatz 5,
2.die Auflage nach § 61 Absatz 1f, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 sowie
8.die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
(2)Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.