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  1. Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
  2. Kapitel 7 — Verfahrensvorschriften (§§ 71 - 91g)
  3. Abschnitt 3 — Verwaltungsverfahren (§§ 77 - 85a)

§ 77 Schriftform; Ausnahme von Formerfordernissen

(1)Mit dieser Erklärung wird der Ausländer über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, und über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, sowie über die einzuhaltende Frist belehrt; in anderen Fällen ist die vorgenannte Erklärung der Androhung der Abschiebung beizufügen.

1.der Verwaltungsakt,

a)durch den ein Passersatz, ein Ausweisersatz oder ein Aufenthaltstitel versagt, räumlich oder zeitlich beschränkt oder mit Bedingungen und Auflagen versehen wird oder

b)mit dem die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung zum Aufenthaltstitel versagt wird, sowie

2.die Ausweisung,

3.die Abschiebungsanordnung nach § 58a Absatz 1 Satz 1,

4.die Androhung der Abschiebung,

5.die Aussetzung der Abschiebung,

6.Beschränkungen des Aufenthalts nach § 12 Absatz 4,

7.die Anordnungen nach den §§ 47 und 56,

8.die Rücknahme und der Widerruf von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz sowie

9.die Entscheidung über die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11.

(1a)In der Mitteilung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind auch die Gründe für die Entscheidung anzugeben.

1.die Versagung der Verlängerung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte,

2.die Rücknahme oder der Widerruf einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte,

3.die Versagung der Verlängerung eines Aufenthaltstitels zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder

4.die Rücknahme oder der Widerruf eines Aufenthaltstitels zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte.

(2)Formerfordernisse für die Versagung von Schengen-Visa richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(3)Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Ausländer noch nicht eingereist oder bereits ausgereist ist.

§ 76
77
§ 78