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  1. Arbeitsgerichtsgesetz
  2. Dritter Teil — Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100)
  3. Erster Abschnitt — Urteilsverfahren (§§ 46 - 79)
  4. Erster Unterabschnitt — Erster Rechtszug (§§ 46 - 63)

§ 61 Inhalt des Urteils

(1)Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2)Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3)Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.


Referenzierte Normen:
6472
§ 60
61
§ 61a