§ 50a Videoverhandlung
(1)Verfahrensbeteiligte nach dieser Vorschrift sind die Parteien und Nebenintervenienten sowie ihre Bevollmächtigten, Vertreter und Beistände.
(2)Die Ablehnung eines Antrags auf Teilnahme per Bild- und Tonübertragung ist kurz zu begründen.
(3)Über Beginn und Ende der Aufzeichnung sind die Verfahrensbeteiligten zu informieren.
(4)Entscheidungen nach dieser Vorschrift sind unanfechtbar.