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  1. Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt
  2. Teil 5 — Bauaufsichtsbehörden, Verfahren (§§ 56 - 82)
  3. Abschnitt 4 — Bauaufsichtliche Maßnahmen (§§ 77 - 79)

§ 77 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte

Sind Bauprodukte entgegen § 21 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, kann die Bauaufsichtsbehörde die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen und deren Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen.

§ 76
77
§ 78