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  1. Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt
  2. Teil 3 — Bauliche Anlagen (§§ 9 - 50)
  3. Abschnitt 6 — Technische Gebäudeausrüstung (§§ 38 - 45)

§ 45 Blitzschutzanlagen

Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart und Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.

§ 44
45
§ 46