§

  1. Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz
  2. Dritter Teil — Besondere Verfahrensvorschriften (§§ 17 - 44)
  3. Erster Abschnitt — Verfahren in den Fällen des § 7 Nummer 1 (Organstreitverfahren) (§§ 17 - 20)

§ 17 Antragsteller und Antragsgegner

Antragsteller und Antragsgegner können nur der Landtag, die Staatsregierung und die in der Verfassung des Freistaates Sachsen oder in der Geschäftsordnung des Landtages oder der Staatsregierung mit eigener Zuständigkeit ausgestatteten Teile dieser Organe sein.

§ 16
17
§ 18