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  1. Sächsische Bauordnung
  2. Teil 5 — Bauaufsichtsbehörden, Verfahren (§§ 57 - 83)
  3. Abschnitt 2 — Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit (§§ 59 - 62)

§ 61 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen

(1)Verfahrensfrei sind

(2)Verfahrensfrei ist die Änderung der Nutzung von Anlagen, wenn

(3)Verfahrensfrei ist die Beseitigung von Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Bei nicht freistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, durch einen qualifizierten Tragwerksplaner im Sinne des § 66 Absatz 2 beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden; die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch einen qualifizierten Tragwerksplaner zu überwachen. Satz 3 gilt nicht, soweit an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist. § 72 Absatz 6 Nummer 3, Absatz 8 gilt entsprechend.

(4)Verfahrensfrei sind Instandhaltungsarbeiten.

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