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  1. Sächsische Bauordnung
  2. Teil 5 — Bauaufsichtsbehörden, Verfahren (§§ 57 - 83)
  3. Abschnitt 1 — Bauaufsichtsbehörden (§§ 57 - 58)

§ 57 Aufbau und Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden

(1)Bauaufsichtsbehörden sind Für den Vollzug dieses Gesetzes sowie anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften für die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie die Nutzung und die Instandhaltung von Anlagen ist die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2)Untere Bauaufsichtsbehörden sind auch die nach § 2 Absatz 2 des

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57
§ 58