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  1. Landesverordnung über die Kosten im Vollzugs- und Vollstreckungsverfahren
  2. Abschnitt 1 — Gebühren im Vollzugsverfahren (§§ 1 - 11)

§ 10 Maßnahmen zum Zweck der Kampfmittelräumung

Abweichend von den §§ 3 und 5 gelten für Amtshandlungen nach § 1 Satz 1 Nummer 2 und 4, die zum Zwecke der Räumung von Kampfmitteln vorgenommen werden, die Gebühren nach der Tarifstelle 18.11 des allgemeinen Gebührentarifs der Verwaltungsgebührenverordnung.

§ 9
10
§ 11