§ 10 Maßnahmen zum Zweck der Kampfmittelräumung
Abweichend von den §§ 3 und 5 gelten für Amtshandlungen nach § 1 Satz 1 Nummer 2 und 4, die zum Zwecke der Räumung von Kampfmitteln vorgenommen werden, die Gebühren nach der Tarifstelle 18.11 des allgemeinen Gebührentarifs der Verwaltungsgebührenverordnung.