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  1. Gesetz über die Organisation der Polizei in Schleswig-Holstein
  2. Abschnitt I — Aufbau der Polizei (§§ 1 - 7)

§ 5 Polizeidirektion für Aus- und Fortbildung und für die Bereitschaftspolizei Schleswig-Holstein

(1)Die Polizeidirektion für Aus- und Fortbildung und für die Bereitschaftspolizei Schleswig-Holstein mit Sitz in Eutin besteht als untere Landesbehörde fort. Aufgabe dieser Polizeidirektion ist die Aus- und Fortbildung der Beschäftigten der Landespolizei; soweit diese nicht bei rechtlich selbständigen Bildungseinrichtungen ausgebildet werden.

(2)Die Bereitschaftspolizei unterstützt die Behörden und Dienststellen der Polizei, wenn die Erfüllung der diesen obliegenden Aufgaben es erforderlich macht.

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