§ 11
(1)Das Land trägt folgende Kosten der Polizei, soweit nicht durch besondere Gesetze oder Vereinbarungen etwas anderes bestimmt wird:
(2)Es ist sicherzustellen, dass die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Kosten von der oder dem Verurteilten mit den Gerichtskosten wieder eingezogen werden, soweit dies nach den hierfür geltenden Bestimmungen zulässig ist. Das Nähere regeln das Innenministerium und das für Justiz zuständige Ministerium im gegenseitigen Einvernehmen.
(3)Die Kosten, die der Polizei durch Maßnahmen nach § 168 des Landesverwaltungsgesetzes einschließlich der erforderlichen Ermittlungs- und Vollzugsmaßnahmen entstehen und die nicht zu den in Absatz 1 genannten Kosten gehören, werden von den Kostenträgern derjenigen Verwaltungsbehörden getragen, die nach den Gesetzen für die betreffenden Maßnahmen neben der Polizei sachlich und örtlich zuständig sind.
(4)Durch die Absätze 1 und 3 wird ein gesetzlich zulässiger Rückgriff gegen Dritte nicht berührt.
(5)Das Innenministerium entscheidet bei Streitigkeiten aus den Absätzen 1 und 3.