§ 99 Sonderkassen, Sonderfinanzbuchhaltungen
Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind Sonderfinanzbuchhaltungen zu erledigen. Sie sollen mit der Finanzbuchhaltung der Gemeinde verbunden werden. Für Sonderfinanzbuchhaltungen gilt § 90 entsprechend.