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  1. Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
  2. Fünfter Teil — Verwaltung der Gemeinde (§§ 27 - 74)
  3. 3. Abschnitt — Leitung der Gemeindeverwaltung (§§ 48 - 74)
  4. Unterabschnitt 1 — Bürgermeisterverfassung (§§ 48 - 58)
  5. B. Hauptamtliche Bürgermeisterin, hauptamtlicher Bürgermeister (§§ 55 - 58)

§ 58 Vereidigung

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und die Stellvertretenden werden vor ihrem Amtsantritt von der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung vereidigt. Sie leisten den Beamteneid.

§ 57f
58
§ 59