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  1. Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
  2. Fünfter Teil — Verwaltung der Gemeinde (§§ 27 - 74)
  3. 3. Abschnitt — Leitung der Gemeindeverwaltung (§§ 48 - 74)
  4. Unterabschnitt 1 — Bürgermeisterverfassung (§§ 48 - 58)
  5. B. Hauptamtliche Bürgermeisterin, hauptamtlicher Bürgermeister (§§ 55 - 58)

§ 57d Abwahl

(1)Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann vor Ablauf der Amtszeit von den Bürgerinnen und Bürgern abgewählt werden. Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es

(2)Die Abwahl bedarf einer Mehrheit der gültigen Stimmen, die mindestens 20 % der Zahl der Wahlberechtigten betragen muss. Für die Durchführung des Abwahlverfahrens sind die Vorschriften über den Bürgerentscheid sinngemäß anzuwenden. Nach Einleitung eines Abwahlverfahrens kann die Gemeindevertretung beschließen, dass die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ihre oder seine Dienstgeschäfte bis zur Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses durch die Abstimmungsleiterin oder den Abstimmungsleiter nicht führen darf. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter.

(3)Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister scheidet mit Ablauf des Tages, an dem der Abstimmungsausschuss die Abwahl feststellt, aus dem Amt und tritt in den einstweiligen Ruhestand.

(4)Wurde die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nach § 57 Abs. 2 durch die Gemeindevertretung gewählt, kann eine Abwahl auch durch die Gemeindevertretung erfolgen.

§ 57c
57d
§ 57e