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  1. Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
  2. Fünfter Teil — Verwaltung der Gemeinde (§§ 27 - 74)
  3. 2. Abschnitt — Ortsteile, Beiräte, Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§§ 47a - 47f)

§ 47a Ortsteile

Die Gemeinde kann durch Beschluss der Gemeindevertretung Ortsteile bilden und deren Namen bestimmen. Die Gemeindevertretung kann die Bezeichnung Ortsteil durch die Bezeichnung Dorfschaft oder eine andere Bezeichnung ersetzen.

§ 47
47a
§ 47b