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  1. Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
  2. Dritter Teil — Gemeindegebiet (§§ 13 - 16)

§ 13 Gebietsbestand

(1)Die Gemeinden bleiben in ihrem bisherigen Gebietsbestand bestehen. Grenzstreitigkeiten entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde.

(2)Jedes Grundstück soll zu einer Gemeinde gehören.

§ 12
13
§ 14