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  1. Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
  2. Siebenter Teil — Aufsicht (§§ 120 - 131)

§ 129 Schutzvorschrift

Andere Behörden und Stellen als die Kommunalaufsichtsbehörden nach § 121 sind zu Eingriffen in die Gemeindeverwaltung nach den §§ 123 bis 127 nicht befugt. Die §§ 17 und 18 des Landesverwaltungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 128
129
§ 130