§ 129 Schutzvorschrift
Andere Behörden und Stellen als die Kommunalaufsichtsbehörden nach § 121 sind zu Eingriffen in die Gemeindeverwaltung nach den §§ 123 bis 127 nicht befugt. Die §§ 17 und 18 des Landesverwaltungsgesetzes bleiben unberührt.
Andere Behörden und Stellen als die Kommunalaufsichtsbehörden nach § 121 sind zu Eingriffen in die Gemeindeverwaltung nach den §§ 123 bis 127 nicht befugt. Die §§ 17 und 18 des Landesverwaltungsgesetzes bleiben unberührt.