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  1. Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
  2. Siebenter Teil — Aufsicht (§§ 120 - 131)

§ 120 Kommunalaufsicht

Das Land übt die Aufsicht darüber aus, dass die Gemeinden die Selbstverwaltungsaufgaben rechtmäßig erfüllen. Die Kommunalaufsichtsbehörden sollen die Gemeinden vor allem beraten und unterstützen.

§ 119
120
§ 121