paragraphen.online

  1. Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
  2. Sechster Teil — Gemeindewirtschaft (§§ 75 - 119)
  3. 5. Abschnitt — Wirksamkeit von Rechtsgeschäften (§§ 118 - 119)

§ 118

(1)Geschäfte des bürgerlichen Rechtsverkehrs, die ohne die nach den Vorschriften der Abschnitte 1 bis 4 erforderliche Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde abgeschlossen werden, sind unwirksam.

(2)Rechtsgeschäfte, die gegen das Verbot des § 75 Absatz 2 Satz 3, des § 85 Absatz 8 Satz 1 und des § 109 verstoßen, sind nichtig.

§ 117
118
§ 119