§

  1. Amtsordnung für Schleswig-Holstein
  2. Vierter Teil — Weitere Grundsätze für die Verwaltung der Ämter (§§ 16 - 19a)

§ 19a Aufsicht bei Kreisgrenzen überschreitenden Ämtern

Besteht das Amt aus Gemeinden mehrerer Kreise, ist die Aufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Sitz des Amtes liegt.

§ 19
19a
§ 20