§ 6 Errichtung der Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd sowie der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
(1)Im Geschäftsbereich des für die allgemeinen Fragen der Organisation der Landesverwaltung zuständigen Ministeriums werden am 1. Januar 2000 als obere Landesbehörden errichtet:
(2)Folgende Behörden werden eingegliedert: