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  1. Bezirksverwaltungsgesetz
  2. Teil 2 — Bezirksversammlung (§§ 3 - 31)
  3. Abschnitt 2 — Vorsitz (§§ 8 - 9)

§ 9 Vertretung, Geschäftsstelle

(1)Das vorsitzende Mitglied vertritt die Bezirksversammlung gegenüber der Öffentlichkeit, dem Bezirksamt und den übrigen Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg.

(2)Die Geschäftsstelle der Bezirksversammlung untersteht fachlich dem vorsitzenden Mitglied.

§ 8
9
§ 10