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  1. Bezirksverwaltungsgesetz
  2. Teil 2 — Bezirksversammlung (§§ 3 - 31)
  3. Abschnitt 1 — Die Bezirksversammlung und ihre Mitglieder (§§ 3 - 7)

§ 7 Verschwiegenheit

(1)Der Inhalt von Beratungen in nichtöffentlicher Sitzung der Bezirksversammlung und ihrer Ausschüsse ist vertraulich, wenn die Bezirksamtsleitung oder die zu ihrer Stellvertretung bestimmte Person dies zu einem Tagesordnungspunkt oder Beratungsgegenstand erklärt oder die Bezirksversammlung oder ihre Ausschüsse dies beschließen.

(2)Die Mitglieder der Bezirksversammlung und die Mitglieder ihrer Ausschüsse sind auch nach ihrem Ausscheiden zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen durch Akteneinsicht, Auskünfte oder in nichtöffentlicher Sitzung vertraulich bekannt geworden sind. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind, sowie für Angelegenheiten, die abschließend beraten worden sind und die ihrer Natur oder Bedeutung nach keiner Geheimhaltung mehr bedürfen.

(3)Die Mitglieder der Bezirksversammlung dürfen nur mit Genehmigung über Angelegenheiten, über die sie Verschwiegenheit zu wahren haben, vor Gericht oder außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt die Bezirksversammlung durch Beschluss. Dies gilt auch, wenn die Genehmigung für ein früheres Mitglied der Bezirksversammlung beantragt wird.

(4)Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Ist das Mitglied der Bezirksversammlung Partei oder Beschuldigter in einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen, darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse dies erfordert. Wird sie versagt, ist dem Mitglied oder dem früheren Mitglied der Bezirksversammlung der Schutz zu gewähren, den die öffentlichen Interessen zulassen.

§ 6
7
§ 8