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  1. Bezirksverwaltungsgesetz
  2. Teil 5 — Bezirksamtsleitung (§§ 34 - 35)

§ 35 Aufgaben

(1)Die Bezirksamtsleitung vertritt das Bezirksamt gegenüber der Öffentlichkeit und anderen Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg. Sofern sie an der Abstimmung von Vorlagen an den Senat beteiligt wird, ist ihr eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen.

(2)Die Bezirksamtsleitung nimmt die Aufgaben des Bezirksamtes wahr und ist für deren Erfüllung verantwortlich. Sie führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und nimmt die in diesem Gesetz begründeten Pflichten des Bezirksamtes gegenüber der Bezirksversammlung wahr.

(3)An den Sitzungen der Bezirksversammlung und ihrer Ausschüsse nimmt die Bezirksamtsleitung mit beratender Stimme teil. Ihr ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu Erklärungen und Mitteilungen zu erteilen. Sie kann zu den Sitzungen andere Beschäftigte der Verwaltung hinzuziehen.

(4)In den Sitzungen der Ausschüsse nach § 16 Absatz 1 kann sich die Bezirksamtsleitung durch Beschäftigte des Bezirksamtes vertreten lassen. Die Vertretung ist allgemein oder im Einzelfall vor Beginn der Sitzung bekannt zu geben. Der zur Vertretung bestimmten Person ist auf Verlangen vom vorsitzenden Mitglied jederzeit das Wort zu Erklärungen und Mitteilungen zu erteilen.

§ 34
35
§ 36