paragraphen.online

  1. Bezirksverwaltungsgesetz
  2. Teil 4 — Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

§ 33 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Das Bezirksamt muss bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu entwickelt das Bezirksamt geeignete Verfahren.

§ 32
33
§ 34