§ 70 Datenübermittlung an sonstige Stellen in Drittstaaten
(1)Die Polizei kann bei Vorliegen der übrigen für die Datenübermittlung in Drittstaaten geltenden Voraussetzungen im besonderen Einzelfall personenbezogene Daten unmittelbar an nicht in § 66 Absatz 1 Nummer 1 genannte Stellen in Drittstaaten übermitteln, wenn die Übermittlung für die Erfüllung ihrer Aufgaben unerlässlich ist und
(2)Die Polizei hat die in § 66 Absatz 1 Nummer 1 genannten Stellen unverzüglich über die Übermittlung nach Absatz 1 zu unterrichten, sofern dies nicht wirkungslos oder ungeeignet ist.
(3)Für Übermittlungen nach Absatz 1 gilt § 67 Absätze 2 und 3 entsprechend.
(4)Bei Übermittlungen nach Absatz 1 hat die Polizei die empfangende Stelle zu verpflichten, die übermittelten personenbezogenen Daten ohne ihre Genehmigung nur für den Zweck zu verarbeiten, für den sie übermittelt worden sind.